Satzung

Satzung

Deutsche Verkehrswacht - Stadtverkehrswacht Lauta e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. wurde am 12. April 1996 gegründet.

 

Der Verein führt den Namen „ Deutsche Verkehrswacht - Stadtverkehrswacht Lauta e.V.“

Sitz des Vereins ist Lauta

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Zweck und Aufgaben des Vereins sind es, in freiwilliger Mitarbeit und in eigener Initiative aller Mitglieder

 

die Sicherheit im Straßenverkehr zu fördern

Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben

durch geeignete Maßnahmen zur Verkehrsunfallverhütung beizutragen

die Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Verkehrssicherheit zu vertreten

Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten

an Lösungen ökologischer Probleme, die die Verkehrssicherheit berühren, mitzuwirken

 

Die Stadtverkehrswacht Lauta wird die verbindlich erklärten Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. nach einheitlichen Grundsätzen, geschlossen und nach den örtlichen Möglichkeiten für die Stadt Lauta durchführen, sofern sie sich auf deren Zweck gem. § 2 ihrer Satzung beziehen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person erwerben. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.

Mit der Beitrittserklärung werden die Satzungen und die Geschäftsordnung anerkannt. Der Vorstand hat dem Erwerb der Mitgliedschaft zuzustimmen, lehnt er die Mitgliedschaft ab, bedarf es keine Angabe von Gründen. Die Entscheidung ist endgültig. Durch den Beitritt in den Verein ist jedes Mitglied zugleich Mitglied der Landesverkehrswacht Sachen e.V.

Bei Aufnahme einer Person unter 18 Jahren ist das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden. Der Austritt ist jeder Zeit möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wenn:

 

es die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt

trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung des Ausschlusses mit seinen Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Rückstand ist

es gegen die Satzung, Vorschriften oder Beschlüsse der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. oder der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. verstoßen hat

es sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat

 

Das Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch den Ausschluss nicht berührt.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ernennen. Ehrenmitglieder sollten sich um die Förderung der Verkehrssicherheit besonders verdient gemacht haben.

 

Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von Beitragszahlungen befreit.

 

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt mit dem Vereinsaustritt, Ausschluss oder Tod.

 

§ 7 Beitrag

 

Die Mitglieder des Vereins haben ein Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragshöhe und die Modalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 Verhältnis zur Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

 

Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. darf den in § 1 bezeichneten Namen führen, wenn sie die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Verkehrswacht beschlossenen Mindestanforderung schriftlich in ihrer Satzung aufnimmt.

Die Stadtverkehrswacht Lauta e.V. bedarf der Anerkennung durch die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich, dem die entsprechenden Vereinsunterlagen, insbesondere die Satzung beigefügt sind.

 

Mindestanforderung sind:

 

jedes ordentliche Mitglied der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ist gleichzeitig Mitglied der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

Beschlüsse der Landesverkehrswacht e.V. und der Deutschen Verkehrswacht e.V. werden als verbindlich anerkannt.

 

Mitglieder des Vorstandes sowie der Geschäftsführer der Landesverkehrswacht e.V. können an allen Beratungen der Organe der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 9 Organe

 

Organe der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. sind:

 

die Hauptversammlung

der Vorstand

der Beirat ( wenn ein solcher gebildet wird )

 

§ 10 Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr bis spätestens 30. März, jedoch auf jeden Fall zwei Wochen vor der Hauptversammlung der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. durchgeführt.

 

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entsprechend der in der Stimmliste eingetragenen Anwesenheit. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen die durch amtliche Vorschriften erforderlich werden, kann der Vorstand beschließen und durchführen.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Stadtverkehrswacht Lauta e.V. welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.

 

Die Einladung zur Hauptversammlung ist mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin den Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit den zu Verhandlung anstehenden Beschlussentwürfen zu übersenden. Als Termin gilt der Poststempel. Die öffentliche Bekanntgabe ist der schriftlichen gleich zusetzten.

 

Der Vorstand muss eine Hauptversammlung einberufen, wenn das von Mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird.

 

Anträge an die Hauptversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern mindesten zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet werden. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung werden nur erörtert, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmen damit einverstanden ist.

 

Die Hauptversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Hauptversammlung behandelt:

 

die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung

Tätigkeits- und Finanzbericht sowie den Bericht der Revision

beschließt über die Entlastung der Vorstandes

wählt den Vorstand für die Dauer von 5 Jahren

wählt die Rechnungsprüfer für die Dauer von 5 Jahren

genehmigt den Haushaltsplan für des laufende Geschäftsjahr

beschließt Satzungsänderungen

beschließt die Beitragsordnung gem. § 6

 

§ 11 Der Vorstand

 

Der Vorstand der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. besteht aus:

 

dem Vorsitzenden

dem Schatzmeister

dem Schriftführer

bis zu sechs Beisitzer

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung der Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

die Einberufung und Vorbereitung der Hauptversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

die Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung

die Verwaltung des Vereinsvermögens

die Anfertigung von Jahresberichten

 

Der Vorstand ist für die Durchführung der Verkehrswacht Arbeit im Zuständigkeitsbereich des Vereins verantwortlich. Er beschließt dazu über die durchzuführenden Maßnahmen, soweit diese sich auf den Zweck des Vereins beziehen.

Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, oder mindestens drei Mitglieder darunter der Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet, bei Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in.

Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Wahlperiode aus, so kann der Vorstand, bis zu einer auf der nächsten Hauptversammlung zu treffenden Entscheidung, ein anders Mitglied der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. als Vorstandsmitglied berufen.

 

Der Vorsitzende oder der Schatzmeister vertreten mit je einem anderen Mitglied des Vorstandes den Verein gemeinsam.

 

Die Vorstandsämter, Vorsitzender und Schatzmeister dürfen nicht in einer Hand liegen.

 

§ 12 Beirat

 

Zur Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins kann der Vorstand einen Beirat aus Persönlichkeiten mit besonderer Sachkenntnis berufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. sein. Beschlüsse des Beirates gelten für den Vorstand als Empfehlung. Der Vorsitzende der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. ist zugleich der Vorsitzende des Beirates.

Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Die Amtszeit des Beirates endet, mit der Amtszeit des Vorstandes, der ihn berufen hat.

 

§ 13 Auflösung

 

Die Auflösung der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. kann nur, von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stadtverkehrswacht Lauta e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter bzw. bisheriger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Sachsen e.V. Bei Nichtannahme seitens der Landesverkehrswacht Sachsen e.V. ist das Vermögen durch den zuständigen Landrat im Sinne dieser Satzung für die Förderung der Verkehrssicherheit zu verwenden.

Vor der Abgabe des Vermögens sind etwaige Ansprüche Dritter bzw. Verbindlichkeiten und Forderungen des Vereins zu befriedigen.

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 08.05.2023 angenommen.

 

Damit sind alle vorher aufgestellten und beschlossenen Satzungen und Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

 

Domaschke M.         Schulze I.          Domaschke I.            Vogel P.         Thiem A.

Vorsitzender           Schatzmeister          Schriftführer         Beisitzer             Beisitzer

 

 

 

 

Lauta, 10.05.2023